Abmahnungen und Unterlassungen: Rechte und Pflichten

Familien Ärger vorprogrammiert – wenn hässliche Abmahn-Post ins Haus flattert. Abmahnung wegen Filesharing – Wer haftet? Unterlassungserklärung unterschreiben? Zahlen? Von Valentin Schulte und Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Hässliche Post im Briefkasten. Eine Abmahnung mit Kostennote. Warum ist das passiert? Warum? Irgendwas im Internet vor ein paar Wochen falsch gemacht. Das Internet gilt mit seinen Tiefen bei vielen Menschen immer noch als mysteriöser und auch rechtsfreier Raum. Wer gemütlich auf der heimischen Couch einen Film guckt und diesen dabei anderen per Filesharing zur Verfügung stellt fühlt sich ja auch meist nicht wie ein “Verbrecher”. Doch die Rechte der Urheber müssen geschützt werden. Wer viel Geld und Mühen in die Erstellung eines Werkes steckt, darf für dieses auch eine Vergütung verlangen. Aus diesem Grund wenden sich die Rechteinhaber an Rechtsanwälte, um das Recht an ihren Werken durchzusetzen. Der erste Ansprechpartner für sogenannte „Abmahnanwälte“ ist dann in den meisten Fällen der Inhaber des Internetanschlusses. Wer auch sonst!

Kompliziertes Recht – Abmahnungen und Unterlassungsklagen im Internet

Nach § 12 Absatz 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll der Gläubiger den Schuldner bei Verstößen gegen Verbraucherrecht vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt den Zweck, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG effektiv außergerichtlich durchzusetzen.

Bei Urheberrechtsstreitigkeiten spielt die Abmahnung eine wichtige Rolle. Nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll “Der Verletzte / den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.”

Diese Abmahnung enthält somit nicht nur geltend gemachte Ansprüche beziehungsweise die Vertragsstrafe, sondern auch nach § 97a (3) UrhG, die Aufwendungen des beteiligten Rechtsanwalts. Diese erforderlichen Aufwendungen kann der Verletzte vom Verletzer als Ersatz verlangen. Das bedeutet in diesem Fall: Der Urheber kann eine Entschädigung vom Urheberrechtsverletzten verlangen.

Familienstreit vorprogrammiert, weil nicht klar, wer den Anschluss nutzt und für die Abmahnung verantwortlich ist?

Wird der Internetanschluss jedoch beweisbar von mehreren Personen genutzt, wie es beispielsweise in einer Familie oder einer Wohngemeinschaft vorkommt, wird es schwierig sein, den wahren Verursacher des Rechtsverstoßes zu identifizieren.

Weitere Komplikationen entstehen, wenn der Inhaber des Internetanschlusses den Täter nicht nennen will oder kann. Dies hat für den Inhaber des Internetanschlusses jedoch schwerwiegende Konsequenzen.

Wer muss was beweisen?

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Rechteinhaber beweisen muss, dass der Rechtsverstoß vom Internetanschluss des Beschuldigten begangen wurde. Trägt der Anschlussinhaber danach vor, dass er diesen Rechtsverstoß nicht selbst begangen hat muss er nachvollziehbar vortragen, wer zum Tatzeitpunkt konkret Zugriff auf den Internetanschluss hatte und aus Sicht des Anschlussinhabers an seiner Stelle ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof, Deutschlands höchstes Gericht zu diesen Rechtsstreitigkeiten, geht in mehreren Urteilen (bspw. BGH – I ZR 121/08; BGH – I ZR 114/06) davon aus, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser hat somit die Pflicht nachzuforschen, wer als Täter in Betracht kommt.

Meist kann der Anschlussinhaber (z.B. der Familienvater) schon sehr gut abschätzen oder im persönlichen Gespräch herausfinden, wer der Täter (z.B. die Tochter des Anschlussinhabers) des Rechtsverstoßes ist.

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien, ist der Anschlussinhaber im darauffolgenden Gerichtsverfahren, laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 19/16), sogar dazu verpflichtet, den Namen des Täters zu nennen. Diese Pflicht gilt sogar, wenn es sich bei diesem um ein Familienmitglied handelt.

Fazit: Unwissenheit schützt bekanntlich nicht, genauso wenig wie das nicht Reagieren oder ignorieren.

Der Anschlussinhaber hat die Pflicht nachzuforschen, wer als Täter in Betracht kommt. Weigert sich der Anschlussinhaber den Namen des Täters preiszugeben, wird dieser selbst in die Haftung genommen und muss für die Forderungen aufkommen.

 

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte

Volkswirt

 

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