Sibanye Gold Limited: Der Streik der AMCU sieht sich weiteren Verzögerungen gegenüber

Der Streik der AMCU sieht sich weiteren Verzögerungen gegenüber

Johannesburg, 8. Februar 2019: Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL – www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=298805) teilt mit, dass das Arbeitsgericht (der Gerichtshof) heute den Antrag von Sibanye Stillwater aus technischen Rechtsgründen abgelehnt hat (Punkt in der Grenze zu Res Judicata).

Da die AMCU zu anhaltenden Verzögerungen bei dem vom Gericht am 21. Dezember 2018* angeordneten Prüfungsverfahren führte, hatte das Unternehmen beim Gericht die Einstellung des Streiks beantragt, bis das Ergebnis des Prüfungsverfahrens vorliegt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die frühere Entscheidung des Gerichtshofs in ihrer Wirkung endgültig war.

„Wir respektieren das Urteil des Gerichts, sind aber enttäuscht, dass die Begründetheit unseres Falles nicht gehört wurde und das Urteil über eine juristische Formalität gefällt wurde. Wir sind nach wie vor äußerst besorgt über die Auswirkungen des langwierigen Streiks auf das finanzielle Wohlergehen unserer Mitarbeiter, der durch anhaltende Verzögerungen im Verifikationsprozess aufgrund der ständigen rechtlichen Herausforderungen der AMCU noch verschärft wird. Wir werden weiterhin verschiedene Wege gehen, ohne andere Interessengruppen zu beeinträchtigen, um diesen Streik so schnell wie möglich zu beenden“, sagte CEO Neal Froneman.

Unter soundcloud.com/user-155552468/sibanye finden Sie einen Medien-Soundclip des Sprechers James Wellsted.

*Hintergrund des Verifizierungsprozesses
Am 21. Dezember 2018 entschied das Gericht und bestätigte am 8. Januar 2019 erneut, dass der Prozess der Überprüfung der Gewerkschaftszugehörigkeit durch die CCMA erleichtert werden sollte, nachdem das Unternehmen festgestellt hatte, dass die Zahl der Mitglieder der National Union of Mineworkers (NUM), der UASA und der Solidarity bei ihren südafrikanischen Goldgeschäften insgesamt um mehr als 50 % gestiegen ist und daher den Tarifvertrag auf alle Beschäftigten im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. d) des Arbeitsverhältnisgesetzes Nr. 66 von 1995 ausgeweitet hat.

Ende

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